DIE NACHLASSPLANUNG

DIE GESETZLICHE ERBFOLGE

Wer sich mit der Nachlassplanung auseinandersetzt, wird vorerst einmal abwägen, ob das Erstellen eines Testaments wirklich notwendig ist. Wer im Todesfall Ihr Vermögen erben wird, ist gemäss Schweizer Erbrecht ja grundsätzlich vorgegeben. Was sind die Gründe, warum die frühzeitige Nachlassplanung dennoch empfohlen wird?

FÜR ALLEINSTEHENDE OHNE DIREKTE NACHKOMMEN

Wenn Sie alleinstehend sind und keine direkte Nachkommen haben, können Sie frei über Ihren Nachlass verfügen. Verstirbt eine Person, ohne ein Testament zu hinterlassen, gelangen die Eltern oder falls diese verstorben sind, allfällige Geschwister bzw. deren Kinder automatisch zur Erbfolge. Da sie jedoch nicht pflichtteilsgeschützt sind, können sie zu Lebzeiten mittels Testament „enterbt“ werden.

Sollten Sie alleinstehend sein und keine direkten Nachkommen haben, sollten Sie frühzeitig ein Testament erstellen und einen Willensvollstrecker beauftragen.

FÜR EHEPAARE OHNE DIREKTE NACHKOMMEN

Ohne Testament ist Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner nur dann Alleinerbe, wenn Sie keine Personen aus dem „elterlichen Stamm“ hinterlassen. Sollten Sie jedoch Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen haben, hat Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte ohne Testament mit ihnen zu teilen: Sie erhalten einen ganzen Viertel des Nachlassvermögens. Eltern sowie auch Geschwister und deren Nachkommen können Sie jedoch mittels Testament von der Erbfolge ausschliessen.

Ehepaare ohne direkte Nachkommen sollten zudem für den Fall, dass beide vorverstorben sein sollten, testamentarisch Ersatzerben einsetzen und einen Willensvollstrecker beauftragen.

FÜR ALLEINSTEHENDE MIT DIREKTEN NACHKOMMEN

Beispiel: Ruth Müller ist verwitwet und hat zwei Kinder. Sie hat folgende Wünsche:

Variante A: Ihre Kinder sollen beide – wie es das Gesetz vorgibt – je zur Hälfte erben. Was sind gute Gründe, um in diesem Fall trotzdem ein Testament zu erstellen?

Frau Müller kann in Ihrem Testament zusätzlich folgende Anordnungen treffen:

  • Sie kann Barvermächtnisse ausrichten
    (z.B. CHF 1’000 an ein Enkelkind oder Hilfswerk)
  • Sie kann Sachvermächtnisse ausrichten
    (z.B. soll ihr Schmuck an die Tochter übergehen)
  • Sie kann die Haushaltsauflösung regeln
    (wem gewährt sie Zutritt zu ihrem Wohnsitz / wem nicht?)
  • Sie kann einen Willensvollstrecker beauftragen, welcher sich um die korrekte
    Erbteilung kümmert

Variante B: Sollte Frau Müller eines ihrer Kinder finanziell mehr begünstigen wollen als das andere, hat sie die Möglichkeit, mittels Testament ein Kind zugunsten des anderen auf den gesetzlichen Pflichtteil von einem Viertel zu setzen. Bei einer Pflichtteilsherabsetzung von direkten Nachkommen ist die Beauftragung eines Willensvollstreckers unerlässlich.

Variante C: Sollte Frau Müller beide Kinder zugunsten ihres Konkubinatspartners auf den gesetzlichen Pflichtteil von je einem Viertel setzen wollen, ist hierzu die Erstellung eines Testaments inkl. Beauftragung eines Willensvollstreckers nötig.

FÜR EHEPAARE MIT DIREKTEN NACHKOMMEN

Viele Ehepaare äussern den Wunsch, dass die Kinder erst dann erben sollen, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Kinder sind grundsätzlich pflichtteilsgeschützt und haben beim Erstversterben eines Elternteils ihren Pflichtteil zugute. In einem Testament kann den Kindern dieser Pflichtteil nicht entzogen werden. Das neue Erbrecht, welches seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, räumt Ihnen zwar mehr Spielraum ein, aber direkte Nachkommen können nach wie vor testamentarisch nicht ganz von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Wenn Sie Ihren Ehepartner maximalbegünstigen wollen, sollten Sie die Erstellung eines Ehe- und/oder eines Erbvertrags in Betracht ziehen.

Wenn Sie Ihren Nachlass frühzeitig planen, können Sie den hinterbliebenen Ehepartner absichern und dadurch finanzielle Engpässe verhindern.

DIE PERSÖNLICHE NACHLASSBERATUNG

Gerne zeigen wir Ihnen in einer persönlichen Nachlassberatung auf, wer Ihre gesetzlichen Erben sind und ob diese pflichtteilsgeschützt sind. Wir besprechen Ihre Wünsche und zeigen Ihnen auf, welche verschiedenen Möglichkeiten Sie haben. Auf Wunsch erstellen wir gerne Ihre individuelle Testamentsvorlage. Bei Ehepaaren mit direkten Nachkommen leiten wir – falls notwendig – die Erstellung eines Ehe- und/oder Erbvertrags in die Wege.

Die Nachlassplanung ist Bestandteil unserer Vorsorgelösung und gehört zum Paket der Vorbereitungsmassnahmen.

Mehr zur Gesamtlösung von Dimovera erfahren Sie hier.