Wurde testamentarisch kein Willensvollstrecker beauftragt, müssen die Erben das Nachlassvermögen eigenständig untereinander aufteilen. Ein allfälliges Testament oder ein Erbvertrag und allfällige Pflichtteile müssen sie dabei berücksichtigen. Wurde weder ein Testament noch ein Erbvertrag aufgesetzt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
DIE ERBTEILUNG
DIE ERBTEILUNG OHNE WILLENSVOLLSTRECKER
Im Erbschein, welcher durch die Erben bestellt wird, werden alle erbberechtigten Personen mit Personalien aufgeführt. Jedoch wird nicht ausgewiesen, welcher Erbe wieviel erhält; weder ein Prozentsatz noch ein konkreter Geldbetrag wird durch das Amt vorgegeben. In den meisten Kantonen (unter anderem Kanton Zürich, Thurgau, St. Gallen und Aargau) gibt es keine Teilungsbehörde.
Ohne Testament ist der überlebende Ehepartner nur dann Alleinerbe, wenn die verstorbene Person keine Verwandten aus dem „elterlichen Stamm“ hinterlässt. Sollten jedoch Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen vorhanden sein, hat der überlebende Ehepartner ohne Testament mit ihnen zu teilen: Sie erhalten einen ganzen Viertel des Nachlassvermögens. Eltern sowie auch Geschwister und deren Nachkommen können jedoch mittels Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Es dauert im Schnitt zwischen ein bis zwei Jahren, bis alle Rechnungen inkl. Steuern beglichen und Guthaben zurückerstattet wurden. Im Anschluss ist es die Aufgabe der Erben, eigenständig einen Erbteilungsvertrag auszuarbeiten, in welchem die Erbanteile jedes Einzelnen ersichtlich sind. War die verstorbene Person verheiratet, muss im Todesfall zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Hierbei müssen allfällige Eheverträge mitberücksichtigt werden. Erst im Anschluss erfolgt die erbrechtliche Auseinandersetzung.
Der Erbteilungsvertrag sollte sodann von der gesamten Erbengemeinschaft anerkannt und unterzeichnet werden. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist nicht nötig. Auch wird er durch kein Amt kontrolliert.
DIE ERBTEILUNG MIT WILLENSVOLLSTRECKER
Falls testamentarisch ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist dieser im Todesfall umgehend durch die Erben zu benachrichtigen. Er hat die Möglichkeit, das Willensvollstreckungsmandat anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme ist beim zuständigen Amt zu erklären. Im Anschluss wird ihm ein Willensvollstreckerzeugnis ausgehändigt. Dieses befähigt ihn dazu, sich um die finanziellen Aufgaben zu kümmern. Dazu gehört beispielsweise die Benachrichtigungen von Banken, das Bezahlen offener Rechnungen und die Erstellung der Steuererklärung per Todestag. Die Hauptaufgabe eines Willensvollstreckers ist jedoch die Teilung der Erbschaft.
Wir können zu Lebzeiten mittels Testament als Willensvollstreckerin beauftragt werden. Die Testamentsberatung sowie die Willensvollstreckung sind Bestandteile unserer Vorsorgelösung und gehören zum Paket der Vorbereitungsmassnahmen.